Fusionen zwischen zwei oder mehr Volks- und Raiffeisenbanken gehen stets nach dem gleichen Prinzip über die Bühne. Es erfolgt eine Verschmelzung nach § 2 UmwG wonach die übertragende Volks- oder Raiffeisenbank ihr gesamtes Bankgeschäft nebst ihrem eigenen Vermögen, darunter auch sämtliche ihr gehörende Grundstücke und Gebäude sowie all ihre Mitglieder in das Eigentum einer anderen, fremden Genossenschaftsbank verschiebt und anschließend aufgelöst wird.
Verlierer bei solchen Fusionen sind die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft, denn als Eigentümer der Genossenschaft gehört ihnen auch das Vermögen ihrer Genossenschaft. Doch jeglicher Anteil daran wird ihnen seitens ihres Vorstands und Aufsichtsrates verweigert. Der zuständige Prüfungsverband, der eigentlich dem Schutz der Mitglieder dienen soll, bleibt dazu untätig. Gewinner sind meist die Vorstände, denn diese erhalten in den meisten Fällen nach der Verschmelzung eine Vorstandsposition in der aufnehmenden Genossenschaftsbank nebst der dazugehörigen Gehaltssteigerung und höheren Alterspensionsansprüchen.
Dass es andere erheblich bessere Alternativen als eine Verschmelzung gibt, wird den Mitgliedern bewusst verschwiegen hier mehr dazu
Es könnte tausende von Genossenschaften heute noch geben, wenn die Vorstände dieser Genossenschatsbanken ihrer Treuepflicht gegenüber ihrer eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder nachgekommen wären. (hier mehr dazu)