Die gesetzliche Pflichtaufgabe jeder Genossenschaft
Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, nur einen einzigen Zweck zu verfolgen, die Förderung der eigenen Mitglieder. Bei wirtschaftlich tätigen Genossenschaften wie Volks- und Raiffeisenbanken besteht dieser Zweck darin, die Mitglieder unmittelbar bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaftsbank zu fördern. Im Grunde bedeutet dies nichts anderes, dass bei Geschäften mit Mitgliedern auf einen Gewinnaufschlag verzichtet werden muss. Kostendeckung reicht vollkommen aus.
In Urteilen wird die Definition des § 1 GenG wie folgt beschrieben:
„Die angeführte Vorschrift verlangt, daß das Unternehmen einer Genossenschaft Sach- und Dienstleistungen erbringt, welche unmittelbar dem Erwerb, d.h. den Einzelwirtschaften oder den Haushalten der Mitglieder zugute kommen (Schubert/Steder § 1 RdNr.4). Die Förderung geschieht durch Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben der Mitglieder (Lang/Weidmüller/Metz § 1 RdNr.33). (BayOBbLG)"
Auch das Bundesverfassungsgericht hebt hervor:
"Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG). Zwar werden die Genossenschaften inzwischen in nicht unerheblichem Umfang am freien Markt tätig; die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie aber weiterhin von vergleichbaren Kapitalgesellschaften.!"
Diese Grundorientierung am Förderzweck verbietet es daher Genossenschaften, maximale Gewinnerzielung zum Hauptzweck zu erheben. Wird trotzdem Gewinnmaximierung betrieben, dann ist der Hauptzweck der Tätigkeit des Vorstands einer Genossenschaftsbank nicht mehr auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, sondern auf die Förderung des Unternehmens Bank. Dadurch verfehlt die Genossenschaft ihren Zweck, Sanktionen des Gesetzgebers dazu sind in § 81 GenG zu finden, wonach eine Genossenschaft aufgelöst werden kann, wenn ihr Zweck nicht mehr auf die Förderung der Mitglieder gerichtet ist.
Die Begründung, warum keine Gewinnmaximierung betrieben werden soll, sondern stattdessen die Mitglieder zu fördern sind ist relativ einfach:
Ausscheidende Mitglieder einer Genossenschaft sind nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG am Vermögen und den Rücklagen ihres Unternehmens nicht beteiligt. Gewinne, die bei anderen Rechtsformen zu einer Erhöhung des Unternehmenswertes und somit des einzelnen Anteils führen, brauchen deshalb in der Genossenschaft nicht erwirtschaftet werden, was eigentlich dazu führt, den Mitgliedern Vorteile bei ihren Bankgeschäften, wie z.B. höhere Guthabenzinsen, günstigerer Kreditkonditionen, keine Kontoführungsgebühren usw., zu verschaffen.
Der Vorstand einer Genossenschaftsbank, der lieber Gewinne für das Unternehmen scheffelt, anstatt die Mitglieder direkt zu fördern, sollte besser einen Beschluss der Mitglieder herbeiführen, dass die Bank in die Rechtsform genossenschaftliche Aktiengesellschaft wechselt. Da kann er soviel Gewinne, Rücklagen und Vermögen bilden wie er will. Und die Mitglieder sind zufrieden, weil sie uneingeschränkt an diesem Vermögen beteiligt sind.