„Eine Genossenschaft gehört ihren Mitgliedern
– und ihr gesetzlicher Zweck ist deren Förderung.“

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Genossenschaften unterliegen einem besonderen Prüfsystem. Sie müssen Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes sein und ihre gesetzliche Pflichtprüfung durch diesen Verband durchführen lassen.
Dieses sogenannte Prüfungsmonopol wurde in der Vergangenheit rechtlich angegriffen. Kritiker argumentierten, dass Genossenschaften ihre Prüfer frei wählen sollten.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage jedoch entschieden und das System der genossenschaftlichen Pflichtprüfung bestätigt

Das Prüfungsmonopol vor dem Bundesverfassungsgericht
In seiner Entscheidung zum genossenschaftlichen Prüfungsmonopol stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die gesetzliche Pflichtprüfung durch Prüfungsverbände verfassungsrechtlich zulässig ist.
Das Gericht erkannte an, dass Genossenschaften eine besondere Organisationsform darstellen und deshalb auch besondere Regelungen für ihre Kontrolle gerechtfertigt sein können.

Schutz der Mitglieder
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war der Schutz der Mitglieder.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass viele Mitglieder einer Genossenschaft keine Spezialisten für wirtschaftliche oder rechtliche Fragen sind. Deshalb sieht das Gesetz eine besondere Kontrolle durch Prüfungsverbände vor.
Die Pflichtprüfung dient daher nicht nur der wirtschaftlichen Kontrolle der Genossenschaft, sondern vor allem dem Schutz der Mitglieder.

Bedeutung für das genossenschaftliche System
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die besondere Rolle der Prüfungsverbände im genossenschaftlichen System.
Sie zeigt, dass die Pflichtprüfung ein wichtiger Bestandteil der genossenschaftlichen Ordnung ist. Durch die Prüfung soll sichergestellt werden, dass Genossenschaften ordnungsgemäß geführt werden und ihrem gesetzlichen Zweck treu bleiben.

Die Pflichtprüfung ist damit nicht nur eine technische Kontrolle der Zahlen.
Sie soll ein Instrument zum Schutz der Mitglieder und zur Sicherung des genossenschaftlichen Systems sein.
Georg Scheumann
genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
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